Zeugnissprache und Schweizer Zeugnisrecht

Ein Arbeitszeugnis ist ein rechtlich geregeltes Dokument. Diese Übersicht fasst die wichtigsten Grundlagen zusammen, an denen sich die Textbausteine von zeugnisbox.ch orientieren.

Die gesetzliche Grundlage: Art. 330a OR

Nach Art. 330a Abs. 1 OR können Arbeitnehmende jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistungen und Verhalten ausspricht (Vollzeugnis). Das gilt während des Arbeitsverhältnisses (Zwischenzeugnis) und nach dessen Ende (Schlusszeugnis).

Auf besonderes Verlangen der Arbeitnehmenden ist stattdessen eine Arbeitsbestätigung auszustellen, die sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt (Art. 330a Abs. 2 OR) – ohne Bewertungen und ohne Austrittsgrund. Die Wahl liegt bei der Arbeitnehmerin bzw. beim Arbeitnehmer; der andere Typ kann später zusätzlich verlangt werden.

Der Anspruch auf Ausstellung und Berichtigung eines Zeugnisses verjährt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erst 10 Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Zeugnisrelevante Unterlagen sollten deshalb entsprechend lange aufbewahrt werden.

Die vier Grundsätze

Aus Art. 330a OR haben Rechtsprechung und Lehre vier Anforderungen entwickelt:

  • Wahr: Das Zeugnis muss den Tatsachen entsprechen.
  • Wohlwollend: Es soll das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschweren.
  • Vollständig: Ein Vollzeugnis muss Leistung und Verhalten beurteilen. Fehlt eine der beiden Aussagen offensichtlich, wird das als «qualifiziertes Schweigen» – also als negatives Signal – gelesen.
  • Klar: Keine zweideutigen Formulierungen, keine versteckten Botschaften.

Dabei gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts: Wahrheit geht vor Wohlwollen (BGE 129 III 177). Das Wohlwollen bestimmt, wie etwas gesagt wird – nicht, ob wahre, für das Gesamtbild wesentliche Punkte genannt werden.

Die Zufriedenheitsskala

In der deutschsprachigen Zeugnispraxis haben sich abgestufte Standardformulierungen etabliert. Kleine Wortunterschiede tragen dabei grosse Bedeutung:

Gängige Abstufungen der Zufriedenheitsformel
FormulierungÜbliche Lesart
«stets zu unserer vollsten Zufriedenheit»sehr gut
«stets zu unserer vollen Zufriedenheit»gut
«zu unserer vollen Zufriedenheit»befriedigend
«zu unserer Zufriedenheit»genügend bis knapp genügend

Solche anerkannten Standardformeln sind zulässig. Unterdurchschnittliche Bewertungen sollten aber offen und sachlich formuliert werden statt über codierte Abstufungen – das Schweizer Recht verlangt Klarheit. In der Schweiz sind Zeugnisse zudem tendenziell kürzer und nüchterner als in Deutschland. Wie zeugnisbox.ch diese Skala abbildet, zeigt der Artikel Textbausteine & Noten.

Was nicht ins Zeugnis gehört

Geheimcodes

Formulierungen mit versteckter Bedeutung, die nur «eingeweihte» Arbeitgeber verstehen, sind unzulässig (Klarheitsgebot). Bekannte Beispiele: «Er bemühte sich …» (= ohne Erfolg), «Sie war sehr kommunikativ», «korrektes Verhalten». Die Bausteine von zeugnisbox.ch verzichten auf solche Codes.

Krankheit und Absenzen

Gesundheitsdaten sind besonders schützenswert und gehören grundsätzlich nicht ins Zeugnis. Das Bundesgericht anerkennt eine eng umrissene Ausnahme (BGE 136 III 510): Eine Krankheit ist namentlich dann zu erwähnen, wenn sie die Eignung zur Erfüllung der bisherigen Aufgabe in Frage stellte und damit einen sachlichen Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bildete – oder wenn eine sehr lange Absenz im Verhältnis zur Gesamtdauer ohne Erwähnung ein falsches Bild der erworbenen Berufserfahrung ergäbe. Ausgeheilte Krankheiten ohne Einfluss auf Leistung und Verhalten dürfen dagegen nicht erwähnt werden. Ob die Ausnahme greift, ist eine Einzelfallfrage – im Zweifel lassen Sie sich rechtlich beraten.

Weitere Tabus

  • Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub
  • Gewerkschaftszugehörigkeit oder -aktivität (ausser die arbeitnehmende Person wünscht die Erwähnung ausdrücklich)
  • Einmalige Bagatellen ohne Bezug zum Gesamtbild von Leistung und Verhalten

Schlussformel: üblich, aber nicht zwingend

Auf die Schlussformel – Dank, Bedauern über den Weggang, gute Wünsche – besteht kein Rechtsanspruch. Sie ist freiwillig, in der Praxis aber so verbreitet, dass ihr Fehlen häufig als Signal gelesen wird. zeugnisbox.ch schlägt deshalb standardmässig eine Schlussformel vor; entfernen können Sie sie jederzeit.

Zwischenzeugnis: Gegenwartsform

Das Zwischenzeugnis kann jederzeit während des Arbeitsverhältnisses verlangt werden. Es entspricht inhaltlich dem Vollzeugnis, wird aber in der Gegenwartsform geschrieben und enthält keinen Austrittsabschnitt. Das Schlusszeugnis steht in der Vergangenheitsform. zeugnisbox.ch setzt die Zeitform automatisch anhand des gewählten Zeugnistyps.

Schweizer Rechtschreibung: immer «ss», nie Eszett

Das Schweizer Standarddeutsch kennt das Eszett («scharfes S») nicht – geschrieben wird immer «ss» («gemäss», «grosses Engagement»). Ein Schweizer Zeugnis mit Eszett wirkt nicht nur fremd, es gilt als formaler Mangel. Alle Textbausteine von zeugnisbox.ch folgen der Schweizer Rechtschreibung.

Kein Rechtsrat

Diese Hinweise sind keine Rechtsberatung. Im Zweifel konsultieren Sie eine Fachperson für Arbeitsrecht.